104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung und die Abweisung der unentgeltlichen Verbeiständung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.