als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren wurde gutgeheissen. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt wurde, wurde das Gesuch abgewiesen. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte, amtlich 2 verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.