Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Juni 2023 wurde verfügt, dass die der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2023 gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wurde gutgeheissen. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes: 1. Der Beschwerdeführerin sei für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.