als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen (Ziff. 2). Weiter verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der Antrag vom 31. März 2023 um Einvernahme der Beschwerdeführerin abgewiesen (Ziff. 3) und das Verfahren wegen sexueller Belästigung und Nötigung eingestellt werde (Ziff. 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 26. Mai 2023 Beschwerde. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge Nachstehendes: 1. Die Verfügung vom 25. April 2023 im Verfahren BJS 22 15273 sei vollumfänglich aufzuheben.