Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 223 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung / unentgeltlicher Rechtsbeistand Strafverfahren wegen sexueller Belästigungen, Beschimpfung und Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 25. April 2023 (BJS 22 15273) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 25. April 2023 gewährte die Regionale Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im von dieser gegen den Beschul- digten A.________ initiierten Strafverfahren wegen sexueller Belästigung, Nötigung etc. mit Wirkung ab 31. März 2023 die unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 1). Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbei- ständin der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen (Ziff. 2). Weiter verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der Antrag vom 31. März 2023 um Einvernahme der Be- schwerdeführerin abgewiesen (Ziff. 3) und das Verfahren wegen sexueller Belästi- gung und Nötigung eingestellt werde (Ziff. 4). Dagegen erhob die Beschwerdefüh- rerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 26. Mai 2023 Beschwerde. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge Nachstehendes: 1. Die Verfügung vom 25. April 2023 im Verfahren BJS 22 15273 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, sei anzuweisen, die Ermittlungen im Verfahren BJS 22 15273 betreffend die Vorwürfe der sexuellen Belästigung und Nötigung etc. weiterzuführen. 3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, sei anzuweisen, Rechtsanwältin D.________ für das Verfahren BJS 22 15273 als amtlicher Rechtsbeistand von C.________ einzusetzen. 4. C.________ sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin D.________ sei ihr als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Juni 2023 wurde verfügt, dass die der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2023 ge- währte unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wurde gutgeheissen. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes: 1. Der Beschwerdeführerin sei für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwältin D.________ als amt- liche Rechtsbeiständin beizuordnen. 3. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. 4. Die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ersuchte mit Eingabe vom 27. Juni 2023 um Akteneinsicht, Fristerstreckung zur Stellungnahme sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juni 2023 wurde dem Beschuldigte Akten- einsicht gewährt. Das Fristerstreckungsgesuch wurde gutgeheissen. Der Antrag um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren wurde gutgeheissen. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt wurde, wurde das Gesuch abgewie- sen. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte, amtlich 2 verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung und die Abweisung der unentgeltlichen Verbeiständung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Dem Strafverfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin reichte am 30. April 2022 gegen den Beschuldigten Straf- anzeige wegen sexueller Belästigung, Nötigung und Beschimpfung, angeblich be- gangen am frühen Morgen des 30. April 2022 (ca. 03:00-05:00; genauer Zeitraum unbekannt), ein. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin gleichentags polizeilich einvernommen. Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten erfolgte am 18. Mai 2022. Sachverhaltsmässig unbestritten resp. von der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten übereinstimmend geschildert wurde, dass sie in der Tat- nacht nach dem Ausgang in E.________ (ZH) zusammen mit dem Auto unterwegs waren, wobei der Beschuldigte die Beschwerdeführerin nach Hause (F.________ [BS]) hätte fahren sollen. Sie machten jedoch einen Zwischenhalt auf dem Cam- pingplatz in G.________ am H.________(See), da der Beschuldigte dort einen Ho- telschlüssel abgeben musste. Weil sich der Beschuldigte aufgrund von Müdigkeit nicht mehr fahrfähig fühlte, willigte die Beschwerdeführerin ein, rund eine Stunde zu warten, und begleitete ihn in die seinerseits gebuchte Fasshütte auf dem Cam- pingplatz, welche über mehrere Betten verfügte. Den sodann strafrechtlich relevan- ten Sachverhalt schilderte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Be- fragung vom 30. April 2022 wie folgt (Z. 72 ff. des Protokolls): Es hatte eine dünne Decke. Er hat mir diese gegeben und ich sagte, ich hätte genug warm. Er sagte später, er hätte kalt. Ich sagte ihm wieder, er solle die Decke nehmen, aber er sagte dann, er komme neben mich, dann hätten wir beide die Decke. Wir haben ein bisschen gesprochen. Er sagte, sein Herz sei gebrochen, weil er schlimmes erlebt habe. Er drehte sich zu mir, ich war ganz hinten. Dann hatte er mich angefasst. An der Brust. Er hielt mich dann fest und mit der rechten Hand strich er über meinen Rücken und in meine Unterhose. Dann schrie ich ein bisschen und er liess mich los. Ich frag- te, was machst du? Ich sagte, ich will das nicht. Er sagte, er habe gar nichts gemacht. Ich wollte auf- sitzen und er stiess mich immer wieder auf das Bett zurück. Dann hat er weitergefahren und ich be- gann zu weinen. Er fragte, was los sei und ich sagte, ich wolle gehen. Er sagte, er wolle noch 5 Minu- ten schlafen und ich soll noch ein wenig warten. Ich sagte jedoch, ich wolle raus und ich würde ihn nicht brauchen und ging dann hinaus. Er liess mich gehen, als er merkte, dass ich weinte. Dazwi- 3 schen hatte er mich noch ein wenig gebissen, an den Ohren und ich glaube auch an der rechten Wange. Ich zog meine Schuhe an und ging raus [...]. Weiter gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, als er sie angefasst habe, habe sie aufstehen wollen, aber er habe sie nicht einmal aufsitzen lassen (Z. 349 ff. des Protokolls). Er habe sie immer zurück auf das Bett gestossen (Z. 357 ff. des Proto- kolls). Der Beschuldigte sei auf dem Bett gesessen, damit er mehr Kraft gehabt ha- be, um sie auf das Bett zu drücken. Sie habe auch unten durch wollen, um die Schuhe anzuziehen, aber der Beschuldigte habe sie nicht gelassen (Z. 370 ff. des Protokolls). Sie sei vom Beschuldigten ungefähr 5-7 Minuten festgehalten worden (Z. 380 ff. des Protokolls). Weiter soll der Beschuldigte sie auf der anschliessenden Fahrt an den Bahnhof I.________ als «Schlampe», «Huere» und «wertlos» be- zeichnet haben (Z. 101 des Protokolls). Der Beschuldigte schilderte die Geschehnisse in der Fasshütte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2023 in der freien Rede wie folgt (Z. 80 ff. des Protokolls): Ich legte mich also im Hotel auf ein Bett, so, und wollte schlafen. Sie begann mich dann zu Fragen, A.________, hast du mich gerne? A.________, liebst du mich? Ich sagte nein, ich habe eine Freundin und wollte einfach schlafen. Sie begann mit: du bist so schön, du hast so schöne Augen. Danach sag- te ich ihr auf persisch, sie soll still sein und mich schlafen lassen, das war aber mehr aus Spass, dass ich es so hart gesagt habe. Sie war dann schockiert, dass ihr gesagt hatte, dass ich sie nicht schön finde, das habe ich auch gesagt, ich habe ihr gesagt, ich finde sie nicht hübsch, ich hätte zudem eine Freundin. Dann sagte sie auf einmal, ich müsse sie sofort nach Hause fahren. Ich sagte ihr, dass ich das im Moment nicht könne, dass ich zu müde sei und sonst beim fahren einschlafen würde und das gefährlich sei. Danach benahm sie sich nicht normal. Sie sagte, sie gehe selber. Ich sagte ihr, es würde weder einen Bus noch einen Zug geben. Sie sagte, sie müsse um 0800 Uhr mit der Arbeit be- ginnen und ich antwortete darauf, dass noch genügend Zeit sei. Ich sagte ihr, ich müsse nur 10 Minu- ten schlafen. Sie sagte dann ok. Ich lag auf dem Bett und schloss die Augen und sie begann wieder zu schreien. Sie sagte dann wieder, sie würde alleine gehen. Ich sagte, dass ich nicht fahren kann. Ich sagte ihr, dass sie gehen soll, wenn sie soll. Sie stand auf und ging [...]. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin in der Fasshütte versucht habe, ihn zu küssen. Er habe sie dann mit einer Hand weggestossen und ihr gesagt, dass sie aufhören solle. Es gehe nicht, weil er sie nicht schön finde. Da- nach sei die Beschwerdeführerin «voll hässig» geworden. Sie sei durchgedreht und habe ihm Angst machen wollen (Z. 113 f. und 244 ff. des Protokolls). Als er die Be- schwerdeführerin anschliessend an den Bahnhof I.________ gefahren habe, habe sie ihn und seine Mutter beleidigt (Z. 102 ff., 120 und 263 des Protokolls). Auf die Frage, ob er der Einvernahme noch etwas hinzuzufügen habe, antwortete der Be- schuldigte u.a., er glaube, «die Frau» suche Probleme, da sie schon früher gegen Männer Anzeige gemacht habe. Er glaube nicht, dass Männer immer schuld seien. Er glaube, die Beschwerdeführerin mache das Ganze nur, weil er gesagt habe, dass sie nicht schön sei. Aber sie habe alles freiwillig gemacht (Z. 299 ff. des Pro- tokolls). Nachdem am 24. Januar 2023 Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Januar 2023 zur staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme am 21. Februar 2023 vorgeladen. Dieser blieb sie zufol- 4 ge eines Missverständnisses – die Beschwerdeführerin war offenbar davon ausge- gangen, dass die Opferhilfe beider Basel den Einvernahmetermin verschoben hatte (vgl. das Schreiben der Opferhilfe beider Basel vom 24. Februar 2023) – unent- schuldigt fern. Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge mit Verfügung vom 21. Februar 2023 in Aussicht, das Strafverfahren wegen sexueller Belästigung und Nötigung einzustellen, und gewährte den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Innert gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 31. März 2023 eine Stellungnahme ein. Am 9. Mai 2023 erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen Beschimpfung, begangen am 30. April 2022, indem er die Be- schwerdeführerin als «Schlampe», «Huere» und «wertlos» beschimpft hatte. Der Strafbefehl wuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.2 Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung und Nötigung sowie die Abweisung des Antrags auf staatsanwalt- schaftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin begründete die Staatsanwalt- schaft wie folgt (vgl. S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung): Nach Eingang der Strafsache bei der Staatsanwaltschaft wurden am 24.01.2023 in den Räumlichkei- ten der Staatsanwaltschaft Vergleichsverhandlungen geführt, welche scheiterten, weshalb die vorlie- gende Untersuchung von Gesetzes weitergeführt wurde (vgl. dazu Art. 316 Abs. 4 StPO). Entgegen den Vorbringen ihrer Rechtsbeiständin kann die Privatklägerin aus dieser prozessual vorgeschriebe- nen Vorgehensweise somit nichts ihren Gunsten ableiten, mit Hinweis darauf, dass mit der Vorladung zu Vergleichsverhandlungen eine Untersuchung per se als eröffnet gilt. Soweit die Privatklägerin in ih- rer Eingabe vom 31.03.2023 diesbezüglich weiter geltend [macht], damit sei die Staatsanwaltschaft von einem Tatverdacht ausgegangen, ist darauf hinzuweisen, dass nicht jeder Tatverdacht eine An- klage rechtfertigt und dass die Staatsanwaltschaft gegenüber der Privatklägerin bereits anlässlich der Vergleichsverhandlungen vom 24.01.2023 darauf hingewiesen hatte, dass sie eine Einstellung des Verfahrens in Erwägung ziehe, was sich sodann während der Vorbereitung zur Einvernahme vom 21.02.2023 als unumgänglich erwies, worüber die Privatklägerin auch mündlich informiert worden wä- re, wenn sie zur Einvernahme erschienen wäre. Dass sie sodann - mutmasslich wegen eines Miss- verständnisses - nicht zur Einvernahme erschienen ist, vermag an diesem Umstand nicht zu ändern und angesichts dessen und den nachfolgenden Erwägungen ist eine erneute Einvernahme der Pri- vatklägerin nicht mehr angezeigt, mit Betonung darauf, dass die vorliegende Einstellung entgegen den Ausführungen der Privatklägerin nicht aufgrund der Tatsache ergeht, dass Aussage gegen Aus- sage steht. Vielmehr erachtet die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Nötigung und der sexuellen Belästigung bereits gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, auf die ihre Rechtsbeiständin in ihrer Eingabe vom 31.03.2023 gar nicht eingeht, nicht erfüllt sind (vgl. dazu nachfolgend). Der Beweisan- trag vom 31.03.2023 um Ansetzen eines neuen Einvernahmetermins wird deshalb abgewiesen. [rechtliche Grundlagen Art. 198 StGB und Art. 181 StGB]. Davon ausgehend, dass die in wesentlichen Punkten grundsätzlich glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin der Wahrheit entsprechen, kann die Vorgehensweise des Beschuldigten als Annähe- rungsversuch, in seiner Gesamtheit aber noch nicht als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB gewertet werden, dies obwohl er offensichtlich sexualbezogen gehandelt hat. Unter an- derem ist auch die zeitliche Abfolge entscheidend. Anders als etwa in BGer 6B_966/2016 oder BGE 137 IV 263 hatte die Privatklägerin bis zum Tatzeitpunkt noch keine Annäherungsversuche des Beschuldigten abweisen müssen, weshalb nicht behauptet werden kann, der Beschuldigte habe ent- 5 gegen ihrem nach aussen manifestierten Willen gehandelt. Auch Ort und Zeit sowie die Geschehnisse vor der Tat und die Situation in der Hütte - sie sollen beide unter einer Decke gelegen und sich über Beziehungsprobleme unterhalten haben (vgl. Einvernahme der Privatklägerin pag. 8, Z. 72 ff.) - lies- sen für ihn nicht ohne Weiteres erkennen, dass eine versuchte Annäherung fehl am Platz oder gar strafrechtlich relevant sein würde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es nicht die Absicht der Privatklägerin gewesen sein soll, dem Beschuldigten in der Fasshütte näher zu kom- men. Ausserdem kann anhand ihrer Schilderungen nicht behauptet werden, der Beschuldigte habe sie eindeutig gegen ihren Willen festgehalten und damit ihre Handlungsfreiheit gegen ihren manifes- tierten Willen eingeschränkt. Vielmehr ist gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte zunächst durch Berührungen an Brust, Rücken und Unterhose versucht hat, der Privatklägerin näher zu kommen. Als sie sich sodann aufgesetzt haben will, dürfte er vermut- lich weiter versucht haben, sie dazu zu motivieren, mitzumachen, indem er sie auch auf das Bett zurückgezogen haben dürfte. Erst in diesem Moment will die Privatkläger erstmals unmissverständlich ihr Unwohlsein geäussert haben, indem sie angefangen habe, zu weinen. In diesem Moment soll er aufgehört und sie gefragt haben, was sie habe, worauf die Privatklägerin die Fasshütte ohne weiteres habe verlassen können. Mit anderen Worten hat sie sich der Situation ohne weiteres entziehen kön- nen, was gemäss der obzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch gegen eine Verurteilung wegen Art. 198 Abs. 2 StGB spricht (vgl. insbesondere BGE 137 IV 263). Vor diesem Hintergrund ist der Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB auch gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin nicht erfüllt. Gleiches gilt im Übrigen auch auf die mitangezeigte Nötigung. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gegen ihren ma- nifestierten Willen derart intensiv festgehalten bzw. zurückgehalten hat, als dass dies einer Beschrän- kung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB gleichkommen würde. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Staatsanwalt- schaft sei in der Einstellungsverfügung von der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ih- rer Aussagen ausgegangen. Sie [die Beschwerdeführerin] habe dem Beschuldigten durch ihr Verhalten mehrfach zu verstehen gegeben, dass sie keine Annäherung möchte. Als sich der Beschuldigte in der Fasshütte neben sie gelegen habe, sei sie einfach still liegen geblieben, so nahe an der Wand als möglich. Als er sie dann angefasst habe, habe sie geschrien und ausdrücklich gesagt, dass sie nicht wolle. Sie habe ihn weggestossen und geweint. Nicht erst ihr Weinen, sondern insbeson- dere auch das Schreien sei für den Beschuldigten eine klar erkennbare Willensbe- kundung gewesen, dass sie seine Handlungen nicht möchte. Dennoch habe dieser weitergemacht und versucht, sich ihr weiter aufzudrängen. Er habe sie weder auf- stehen noch im Bett aufsitzen lassen und sie sogar auf das Bett gedrückt. Woher die Staatsanwaltschaft die Gewissheit nehme, dass sie sich ohne Weiteres der Si- tuation hätte entziehen können, sei nicht ersichtlich, zumal sie an der polizeilichen Einvernahme angegeben habe, dass der Beschuldigte sie fünf bis sieben Minuten festgehalten habe. Vor dem beschriebenen Hintergrund könne nicht behauptet werden, dass der Straftatbestand der sexuellen Belästigung klar nicht erfüllt sei. Der Beschuldigte habe sie festgehalten und versucht, sie «zum Mitmachen zu mo- tivieren», wie es die Staatsanwaltschaft nenne. Der Beschuldigte habe mit dem von ihr beschriebenen Verhalten ihren Willen unzulässigerweise eingeschränkt. Es könne auch hier nicht behauptet werden, dass der Straftatbestand der Nötigung klar nicht erfüllt sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung seien deshalb nicht gegeben. 6 3.4 Der Beschuldigte führt zusammengefasst aus, er habe zwar die Einsprachefrist betreffend den Strafbefehl vom 9. Mai 2023 verpasst. Der darin wiedergegebene Sachverhalt werde indes bestritten. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausgeführt habe, hätte er – wenn sich die Sache so abgespielt hätte, wie es die Beschwerde- führerin behaupte, was er bestreite – im ersten Moment, als die Beschwerdeführe- rin durch ihr Weinen zum Ausdruck gebracht habe, mit den sachten Annährungs- versuchen nicht einverstanden zu sein, damit aufgehört. Es treffe nicht zu, dass die Annährungsversuche gegen den von der Beschwerdeführerin erkennbar geäusser- ten Willen erfolgt seien. Er habe die Beschwerdeführerin gemäss deren bestritte- nen Aussagen auch nicht daran gehindert, die Örtlichkeit zu verlassen. Ein blosses kurzes Festhalten erfülle den Straftatbestand der Nötigung eindeutig nicht. Die Straftatbestände der sexuellen Belästigung und der Nötigung seien demnach selbst bei Abstellen auf die bestrittenen Schilderungen der Beschwerdeführerin eindeutig nicht erfüllt. Weiter habe eine Einstellung des Strafverfahrens auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO zu erfolgen. Entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft seien die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Diese seien qualitativ derart schlecht und widersprüchlich, dass das Verfahren einzustellen sei. Einzig aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sei beim vorliegenden Vier- Augen-Delikt kein Tatverdacht gegeben, der eine Anklage rechtfertige. 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, die ausführliche Darlegung des Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung durch die Staatsanwaltschaft bedürfe, auch im Lichte der Ausführungen im Be- schwerdeverfahren, keiner Ergänzung. Ebenso verhalte es sich mit den Feststel- lungen zur rechtlichen Einordnung und Praxis zu Art. 198 Abs. 2 StGB. Die Einstel- lung des Verfahrens sei zu Recht erfolgt. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt (Bst. a) und/oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfah- ren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage er- hoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 383 vom 26. April 2023 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurtei- lung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Stehen sich ge- gensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist 7 es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikt» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussa- geverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit zahl- reichen Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Verfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 308 StPO). 4.3 Der sexuellen Belästigung macht sich gemäss Art. 198 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB; SR 311.0) u.a. strafbar, wer jemanden tätlich sexuell beläs- tigt. Bei der tätlichen sexuellen Belästigung handelt sich um eine qualifiziert uner- wünschte sexuelle Annährung. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf. Die tätliche sexuelle Belästigung setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zu- dringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Darunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen, auch über den Kleidern, oder das Anpressen oder Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder ähnlichen Örtlichkei- ten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (BGE 137 IV 263 E. 3.1 mit Hinweisen; ISENRING, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 18 f. zu Art. 198 StGB). 4.4 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötig, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Für die An- nahme der Gewaltanwendung im Sinne von Art. 181 StGB genügt, dass Art und In- tensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermag. Welches Mass eine Gewalteinwirkung erreichen muss, damit Art. 181 StGB erfüllt ist, entscheidet sich nicht nach absoluten, sondern nach relati- ven Kriterien (BGE 101 IV 42 E. 3a). Durch die Einwirkung des Täters braucht das Opfer nicht widerstandsunfähig gemacht zu werden. Es genügt, dass es in seiner Handlungs- bzw. Willensfreiheit so betroffen wird, dass seine Willensbildung als vom Täter fremdbestimmt erscheint (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 23 zu Art. 181 StGB). Das in Form einer Generalklausel um- schriebene Nötigungsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist 8 restriktiv auszulegen. Nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines ande- ren führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 119 IV 301 E. 2a; DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 47 zu Art. 181 StGB). 4.5 Vorliegend basiert der Vorwurf der sexuellen Belästigung und Nötigung allein auf den Aussagen der Beschwerdeführerin. Es liegen keine weiteren objektiven Be- weismittel vor. Den Aussagen der Beschwerdeführerin stehen diejenigen des Be- schuldigten diametral entgegen. Der Tatvorwurf wird vom Beschuldigten bestritten. Damit liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor und die Aussagen sind auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Hinsichtlich der Aussagen des Beschul- digten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2022 ist festzuhalten, dass diese wenig glaubhaft erscheinen. So fällt auf, dass er zwar schilderte, die Beschwerdeführerin habe versucht, ihm mittels Küssen körperlich näher zu kom- men und er die Annährungsversuche abgewehrt habe. Auf die abschliessende Frage der Polizei, ob er der Einvernahme noch etwas hinzuzufügen habe, machte er indes u.a. geltend, dass die Beschwerdeführerin «alles freiwillig gemacht habe». Eine solche Formulierung mutet seltsam an, wenn nur die Beschwerdeführerin ver- sucht haben soll, dem Beschuldigten körperlich näher zu kommen. Vielmehr deutet die Aussage darauf hin, dass körperliche Annäherungsversuche vom Beschuldig- ten erfolgten und die Beschwerdeführerin bei diesen «freiwillig» mitgemacht haben soll. Jedenfalls lässt die Formulierung nicht darauf schliessen, dass der Beschul- digte ausschliesslich passiv resp. abwehrend geblieben sein soll, wie es von ihm beschrieben wird. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführe- rin aufgrund ihrer Annährungsversuche gesagt haben will, sie sei nicht hübsch und diese daraufhin wütend geworden sein soll, wirkt wenig nachvollziehbar, zumal es ausgereicht hätte, wenn der Beschuldigte der Beschwerdeführerin – im Falle tatsächlich erfolgter körperlicher Annäherungsversuche – erwidert hätte, dass er eine Freundin habe resp. an einer körperlichen Annäherung nicht interessiert sei. Beleidigender Äusserungen hinsichtlich des Aussehens der Beschwerdeführerin hätte es hierfür nicht bedurft. Es scheint, als wollte der Beschuldigte die Beschwer- deführerin in ein schlechtes Bild rücken, wozu auch seine Aussage passt, dass die Beschwerdeführerin ihm gesagt haben soll, dass sie schon mehrere Männer wegen sexueller Belästigung angezeigt habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. April 2022 werden von der Staatsanwaltschaft als in den wesentlichen Punkten grundsätzlich glaubhaft erachtet. Insoweit fällt auf, dass die Staatsanwalt- schaft zwar auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstellen will, in der ansch- liessenden Prüfung, ob gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin die Straftatbestände der sexuellen Belästigung und der Nötigung erfüllt sind, der Beur- teilung indes nicht den von dieser geschilderten Sachverhalt zugrunde legt, son- dern vielmehr teilweise eigene Vermutungen trifft. Es stimmt gestützt auf die Aus- sagen der Beschwerdeführerin an der polizeilichen Einvernahme vom 30. April 2022 nicht, dass diese erst mittels des Weinens nach aussen erkennbar bekundet hatte, dass sie keine körperlichen Annäherungsversuche des Beschuldigten 9 wünschte. Vielmehr hat sie bei der Befragung geschildert, dass sie, als der Be- schuldigte begonnen habe, sie an der Brust anzufassen, sie festgehalten habe und mit der rechten Hand über ihren Rücken und in ihre Unterhose gestrichen sei, «ein wenig geschrien» und «ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle». Ungeachtet dessen soll der Beschuldigte sie immer wieder auf das Bett gestossen und «wei- tergefahren» haben (Z. 76 ff. des Protokolls). Bereits aufgrund der Äusserung, «dass sie das nicht wolle», hätte für den Beschuldigten klar sein müssen, dass die Beschwerdeführerin keinen körperlichen Kontakt von ihm möchte. Ungeachtet des- sen soll er offenbar «weitergefahren» haben. Des Weiteren kann der Staatsanwalt- schaft nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass anhand der Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht behauptet werden könne, dass der Beschuldigte sie ein- deutig gegen ihren Willen festgehalten habe. Das Gegenteil ist der Fall: So gab die Beschwerdeführerin etwa zu Protokoll, dass sie – nachdem sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle – habe aufsitzen wollen und der Beschuldigte sie immer wieder aufs Bett zurückgestossen resp. gedrückt habe (Z. 78 f., 357 ff. und 370 ff. des Pro- tokolls). Sie sei dabei zwischen fünf bis sieben Minuten vom Beschuldigten festge- halten worden (Z. 380 ff. des Protokolls). Gestützt auf diese – von der Staatsan- waltschaft als glaubhaft erachteten – Aussagen der Beschwerdeführerin zu schliessen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte sie gegen ihren manifestierten Willen derart intensiv festgehalten bzw. zurückge- halten habe, dass dies einer Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB gleichkommen würde, resp. dass sie sich ohne Weiteres der Situati- on habe entziehen können, geht nicht an. Bei den Erwägungen auf S. 5 der ange- fochtenen Verfügung, wonach gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte zunächst durch Berührungen an Brust, Rücken und Unterhose versucht habe, dieser näher zu kommen, und als sich diese sodann aufgesetzt haben wolle, er vermutlich weiter versucht haben dürfte, sie dazu zu motivieren mitzumachen, indem er sie auch auf das Bett zurückgezogen haben dürfte (kursive Hervorhebung beigefügt), handelt es sich um blosse Mutmassungen der Staatsanwaltschaft, welche im Übrigen den Aussagen der Beschwerdeführerin widersprechen. Nach der Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen liegt derzeit noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor und es kann angesichts dessen noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin als hinreichend glaubhaft erachtet werden können, so dass diese als einziges, trag- fähiges Anklagefundament fungieren könnten. Vielmehr bestehen zurzeit noch ge- wisse Ungereimtheiten resp. Unklarheiten, welche einer weiteren Abklärung bedür- fen. So hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 30. April 2022 ausgesagt, dass der Beschuldigte sie, nachdem sie ihm gesagt ha- be, dass sie das nicht wolle, immer wieder auf das Bett zurückgestossen und dann «weitergefahren» habe (Z. 78 ff. des Protokolls). Was unter «Weiterfahren» zu ver- stehen ist, wurde nicht erfragt. Es erscheint wesentlich zu wissen, welche konkre- ten Handlungen nach dem Zeitpunkt erfolgt sind, als die Beschwerdeführerin ge- sagt hatte, dass sie das nicht wolle. Ebenfalls muss eruiert werden, was die Be- schwerdeführerin unter «etwas schreien» versteht. Zudem ist es angezeigt, dass die Beschwerdeführerin konkreter resp. detaillierter umschreibt, wie und wo der 10 Beschuldigte sie gebissen und wie genau er sie immer wieder zurückgestossen re- sp. aufs Bett gedrückt haben soll. Offenbar waren zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin einige Stunden nach dem angeblichen Er- eignis (noch) keine Bissspuren erkennbar. Schliesslich wurde vom Beschuldigten zu Recht darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich des Akkustandes gewisse Wi- dersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin auszumachen sind. Einer- seits gab sie an der polizeilichen Einvernahme vom 30. April 2022 an, dass sie bei der Tankstelle, als sie die Fasshütte alleine verlassen gehabt habe, keinen Akku mehr gehabt habe und letztlich auch aufgrund dessen wieder zum Beschuldigten zurückgegangen sei (Z. 93 ff. des Protokolls). Andererseits will sie auf der ansch- liessenden Fahrt nach I.________ doch noch Akku gehabt haben, um mit ihrer Freundin zu telefonieren (Z. 106 des Protokolls; vgl. auch Z. 433 ff. des Protokolls, wonach sie zum Zeitpunkt, als sie zur Tankstelle gegangen sei, nicht viel Akku ge- habt haben will, es seien fünf oder sechs Prozent gewesen). Diese Widersprüch- lichkeiten müssen näher erfragt werden. Ermittelt werden muss schliesslich auch, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Tankstelle das von ihr angetroffene junge Mädchen und die Frau nur nach einem Taxi oder dem Fussweg an den Bahnhof gefragt, ihnen gegenüber indes nicht geschildert hat, was passiert sein soll (Z. 437 ff. des Protokolls). Soweit der Beschuldigte einen Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin erblicken will, weil sie dem Beschuldigten einerseits ge- sagt hatte, dass sie um 07:00 Uhr mit der Arbeit beginnen müsse (Z. 97 f. des Pro- tokolls), dann aber bis um 12:00 Uhr geschlafen hat (Z. 110 des Protokolls), ist an- zumerken, dass es durchaus möglich ist, dass die Beschwerdeführerin um 07:00 Uhr hätte mit der Arbeit beginnen sollen, die Arbeit indes zufolge des vorliegend umstrittenen Vorfalls nicht angetreten resp. sich als abwesend abgemeldet und dementsprechend länger geschlafen hat. Zusammengefasst erscheint es ange- sichts der derzeit noch offenen Fragen indiziert, dass sich die Staatsanwaltschaft bezüglich des genauen Handlungsablaufs in der Fasshütte ein eigenes Bild ver- schafft, wie es von ihr denn auch zunächst beabsichtigt gewesen ist (vgl. die Vorla- dung der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2023 zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme). Es sind derzeit noch weitere Untersuchungsmassnahmen möglich und nötig, um den Sachverhalt zureichend abzuklären. 4.6 Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen. Ziff. 3-7 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die Stra- funtersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung und Nöti- gung im Sinne der vorstehenden Erwägungen fortzusetzen. Es liegt mindestens zurzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungs- grund von Art. 319 StPO vor. Nach den ergänzenden Untersuchungshandlungen (insbesondere staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin) wird die Staatsanwaltschaft erneut zu prüfen haben, ob das Verfahren einzustellen oder beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben ist. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Bei- ordnung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin im 11 Strafverfahren rechtens ist. Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung wie folgt: Das vorliegende Strafverfahren lässt keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur erkennen. Verfahrensgegenstand bildet ein einfach fassbarer kurzer Vorfall, den die Parteien zwar je anders interpretieren, hingegen aber keinesfalls als komplex oder schwierig gewertet werden kann. Die Privatklägerin ist des Weiteren bereits polizeilich einvernommen worden. Sie hat selbstän- dig Strafantrag gestellt und sich als Privatklägerin konstituiert. Weder das Alter, noch die soziale Si- tuation der Privatklägerin sprechen im vorliegenden Fall für die sachliche Notwendigkeit einer anwalt- lichen Verbeiständung. Auch werden keine körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen darge- tan, welche es als unzumutbar erscheinen liessen, dass die Privatklägerin auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Diesen Eindruck hat sie zudem auch nicht anlässlich der gescheiterten Vergleichsver- handlung vermittelt. Sie dürfte auch als juristische Laiin durchaus in der Lage sein, ihren Standpunkt wirksam zu vertreten. Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtlicher Rechtsbeistand wird deshalb abgewiesen. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der aufgrund eines Missverständnis- ses verpasste Einvernahmetermin sowie die vorliegend angefochtene Einstellungs- verfügung zeigten, dass sie auf eine spezialisierte Rechtsvertretung angewiesen sei, um ihre Rechte im Strafverfahren auszuüben. Als juristische Laiin sei sie dem Strafverfahren fachlich nicht gewachsen. Zudem stelle es inhaltlich eine grosse Be- lastung für sie dar. 5.3 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleistung der Privatkläger- schaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltli- che Rechtspflege, wenn (Bst. a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (Bst. b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgelt- liche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (Bst. b) sowie – wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwen- dig ist – die Bestellung eines Rechtsbeistandes (Bst. c). 5.4 Gemäss Lehre und Rechtsprechung beurteilt sich die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Bei der geschädigten Person ist danach zu fragen, ob sie durch das untersuchte Delikt in schwerwiegender Weise betroffen worden ist, ob der Fall in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsver- treters erforderlich machen, und ob sie fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 10 zu Art. 136 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 16 f. zu Art. 136 StPO; BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) kann im Adhäsionsverfahren der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall – so das Bundesgericht – der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann. Nach der aufgeführten Praxis des Bundesgerichts sollte ein durch- schnittlicher Bürger (auch als juristischer Laie; vgl. BGE 116 Ia 459 E. 4e) in der 12 Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich unter gewissen Umständen aufdrängen, beispielsweise bei Wohnsitz im Ausland, Minderjährigkeit, bei mangelnder Ausbildung oder mangelnden Sprachkenntnissen, bei schlechter gesundheitlicher und geistig-psychischer Verfassung etc. (vgl. zum Ganzen: MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 18 zu Art. 136 StPO mit weiteren Hinweisen). 5.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als rechtmässig. Zur Begrün- dung kann auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Staatsanwalt- schaft verwiesen werden (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Beschwerdekammer in Strafsa- chen schliesst sich diesen an. Vorliegend handelt es sich um einen leicht über- blickbaren Sachverhalt, welcher einen einzigen, zeitlich beschränkten Vorfall be- trifft, der sich zudem nicht als komplex erweist. Es liegen ausschliesslich die zwei divergierenden Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin vor, wel- che es zu würdigen gilt. Hierbei bieten sich weder in rechtlicher noch in sachver- haltsmässiger Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, selbständig Strafantrag zu stellen und bei der Kantonspoli- zei Bern den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie auch als juristische Laiin weiterhin in der Lage sein wird, ihren Standpunkt wirksam zu vertreten, zumal nach der restriktiven Praxis des Bundes- gerichts die Privatklägerschaft mit Blick auf die im Strafverfahren geltende Offizial- maxime ihre Zivilansprüche in der Regel ohne anwaltliche Vertretung geltend ma- chen kann (vgl. E. 5.4 hiervor). In der Beschwerde wurden keine zureichende Be- gründung resp. zureichende besondere Umstände für die Notwendigkeit einer un- entgeltlichen Verbeiständung vorgebracht. Weshalb die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung aufzeigen soll, dass die Beschwerdeführerin auf eine spezi- alisierte Rechtsvertretung angewiesen ist, wird nicht begründet. Auch ein einfaches Missverständnis kann nicht ohne Weiteres zur Annahme der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung führen. Hierfür bedürfte es einer einlässlicheren Erklärung, zumal ein Missverständnis stets vorkommen kann und allein deshalb nicht unwei- gerlich ein besonderer Bedarf an juristischer Hilfestellung begründet ist. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Strafverfahren inhaltlich für die Be- schwerdeführerin eine grosse Belastung darstelle, wurden allfällige psychische oder körperliche Beeinträchtigungen nicht weiter plausibilisiert. Ein Strafverfahren stellt generell für jedes Opfer und jeden mutmasslichen Täter eine Belastung dar. Auch insoweit bedürfte es einer weitergehenden Begründung, inwiefern das Straf- verfahren für die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Opfer belastender und deshalb eine unentgeltliche Verbeiständung angezeigt ist. Derartiges wurde nicht vorgebracht. Insoweit ist die Beschwerde folglich abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführe- rin obsiegt insoweit, als die verfügte Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung und Nötigung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, die diesbezügliche Strafuntersuchung fortzu- setzen. Soweit sie sich mit der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung 13 im Strafverfahren nicht einverstanden erklärte, unterliegt sie demgegenüber. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin einen Viertel der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 500.00 aufzuer- legen. Da ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt worden ist, sind diese Kosten vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Die Be- schwerdeführerin hat dem Kanton den Betrag zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dreiviertel der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern. 6.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 18. Juli 2023 auf CHF 1'719.40 (inkl. Auslagen und MWST) fest- gesetzt. Die Beschwerdeführerin hat einen Viertel der ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 1'719.40, ausmachend CHF 429.85, dem Kanton Bern zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Für Dreiviertel der ausgerichteten Entschädi- gung von CHF 1'719.40, ausmachend CHF 1'289.55, besteht keine Rückzahlungs- pflicht der Beschwerdeführerin. Ein volles Honorar wird von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht geltend gemacht (vgl. die Honorarnote vom 18. Juli 2023). Entsprechend entfällt insoweit von vornherein eine Nachzahlungspflicht betreffend die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar. 6.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren wird gestützt auf die eingereichte Honorarno- te vom 7. Dezember 2023 auf CHF 2'095.05 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschä- digung von CHF 2'095.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Diffe- renz von CHF 493.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar (CHF 2'588.65) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3-7 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland BJS 22 15273 vom 25. April 2023 werden aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewie- sen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung und Nötigung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden zu einem Viertel, ausmachend CHF 500.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführerhin hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. Dreiviertel der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerde- führerin, Rechtsanwältin D.________, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren wird auf CHF 1'719.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Beschwerde- führerin hat einen Viertel der ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 1'719.40, ausmachend CHF 429.85, dem Kanton Bern zurückzubezahlen, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für Dreiviertel der ausgerichteten Entschädigung von CHF 1'719.40, ausmachend CHF 1'289.55, besteht keine Rück- zahlungspflicht. Eine Nachzahlungspflicht betreffend die Differenz zwischen dem amt- lichen und dem vollen Honorar entfällt. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'095.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kan- ton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'095.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 493.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (CHF 2'588.65) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 15 Bern, 12. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen die Entschädigungsentscheide können der amtliche Verteidiger und die unentgeltliche Rechtsbeistän- din innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Frans- cini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, i.V.m. Art. 138 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). 16