1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'500.00 und dem Beschwerdeführer im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'000.00, auferlegt. Die Kosten im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.