Die restlichen Kosten von CHF 500.00 sind von Kanton Bern zu tragen. 7.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer im Umfang von einem Drittel von der Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO befreit ist. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: