Hierfür erscheint eine Haftdauer von insgesamt drei Monaten geboten. Aufgrund der Aktenlage und der im Raum stehenden gemeinsamen Begehung der Einbruchdiebstähle (Mittäterschaft) kann dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren auch ohne die Einvernahme von E.________ zum Abschluss zu bringen ist, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdekammer geht im Übrigen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zur Anklage bringen wird.