Es trifft zwar zu, dass die Voruntersuchung bereits weit fortgeschritten ist und kurz vor dem Abschluss steht. Die im Zusammenhang mit der Einvernahme von E.________ resp. in deren Anschluss noch vorzunehmenden Schritte (Einvernahme des Beschwerdeführers, Einräumung der Frist gemäss Art. 318 StPO, Anklageerhebung) bedingen jedoch einen gewissen Zeitbedarf. Hierfür erscheint eine Haftdauer von insgesamt drei Monaten geboten.