Der Beschwerdeführer wurde am 19. Mai 2022 festgenommen und befindet sich seit rund 13 Monaten in Untersuchungshaft. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Diebstahls, evtl. banden- und gewerbsmässig begangen, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs droht noch keine Überhaft. Zudem droht dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung grundsätzlich eine Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. d und o StGB). Es trifft zwar zu, dass die Voruntersuchung bereits weit fortgeschritten ist und kurz vor dem Abschluss steht.