Die angeordnete Untersuchungshaft von drei Monaten ist somit aufrecht zu erhalten. Nach der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots jedoch im Dispositiv festzuhalten. 6.6 Die gewährte Haftverlängerung bis 18. August 2023 ist auch aus weiteren Überlegungen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Mai 2022 festgenommen und befindet sich seit rund 13 Monaten in Untersuchungshaft.