Das Vorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen ist erwiesen und wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht grundlegend in Abrede gestellt. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Diebstahls, evtl. banden- und gewerbsmässig begangen, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, droht noch keine Überhaft (vgl. zur Verhältnismässigkeit Ziffer 6.6 nachfolgend). Die angeordnete Untersuchungshaft von drei Monaten ist somit aufrecht zu erhalten.