Zu guter Letzt kann den vorliegenden Akten kein Anfangsverdacht gegen E.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder eine allfällige Beteiligung an den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikten entnommen werden bzw., dass in diese Richtung Ermittlungshandlungen getätigt worden wären.