Dagegen sind die Angaben nicht belegt, auf welche sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2023 stützt, um eine fehlende Verfahrensverzögerung zu untermauern. Es kann nicht nachvollzogen bzw. überprüft werden, wann der Verzicht auf das Stellen von Ergänzungsfragen seitens der Verteidigung des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist und diese alsdann den Fragekatalog an die deutschen Behörden übermittelt hat. Ferner ist der geltend gemachte Austausch mit der Staatsanwaltschaft in Hamburg nicht belegt. Zu guter Letzt kann den vorliegenden Akten kein Anfangsverdacht gegen E.______