Aus den Beilagen zur Beschwerde ergibt sich einzig, dass dem Beschwerdeführer resp. seiner Verteidigung am 21. Februar 2023 der Fragekatalog, welcher den deutschen Behörden übermittelt werden sollte, zwecks Stellen von Ergänzungsfragen übermittelt worden ist, was seitens der Staatsanwaltschaft auch nicht weiter in Abrede gestellt wird. Dagegen sind die Angaben nicht belegt, auf welche sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2023 stützt, um eine fehlende Verfahrensverzögerung zu untermauern.