Im Übrigen erscheine es in Kenntnis der prozessualen Vorschriften realitätsfern, ernsthaft zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft nun faktisch innert weniger als zwei Wochen nach Beschwerdeeingang in einem komplexen internationalen Verfahren Anklage erheben solle. Umso unverständlicher erscheine dies mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohe. 6.5.2