in einem Fahrzeug habe angehalten werden können. Die aufwändige Durchsuchung der Mobiltelefone habe keine Hinweise auf eine Beteiligung von E.________ am Betäubungsmittelhandel hervorgebracht, weshalb dessen Verfahren auch nicht ausgedehnt worden sei. Der Rapport betreffend die Betäubungsmitteldelikte sei am 31. Januar 2023 erstellt worden und umfasse ca. einen Bundesordner. Wäre das Rechtshilfeersuchen bereits im September 2022 versandt und bei den Ermittlungen betreffend Betäubungsmitteldelikte ein Zusammenwirken von E._____