Sie habe Kenntnis davon gehabt, dass bereits gegen E.________ wegen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel ermittelt worden sei. Aufgrund der dürftigen, teilweise den objektiven Beweismitteln wiedersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers sei offensichtlich gewesen, dass bei der Durchsuchung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers die Verbindung zu E.________ auch im Hinblick auf den Betäubungsmittelhandel untersucht werden müsse, zumal die Mittäter des Beschwerdeführers unbekannt gewesen seien, es immer noch seien und der Beschwerdeführer gemeinsam mit E.________ in einem Fahrzeug habe angehalten werden können.