6.5 6.5.1 In ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2023 hält die Staatsanwaltschaft fest, es sei unzutreffend, wenn seitens des Beschwerdeführers vorgebracht werde, sie habe nie einen Anfangsverdacht gegen E.________ alias I.________ in Bezug auf seine Rolle im Betäubungsmittelhandel des Beschwerdeführers gehabt. Sie habe Kenntnis davon gehabt, dass bereits gegen E.________ wegen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel ermittelt worden sei.