Damit erweise sich eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als unverhältnismässig und damit rechtswidrig. Die Untersuchungshaft sei ab Beschlussdatum um höchstens einen Monat zu verlängern. Darüber hinaus sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer innert der verlängerten Haftdauer zum Abschluss zu bringen und Anklage zu erheben. Könne besagte Einvernahme von E.________ nicht innert Monatsfrist durchgeführt werden, so sei die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer dennoch abzusch-