Die eingetretenen Verfahrensverzögerungen seien von der Staatsanwaltschaft zu vertreten. Der Beschwerdeführer dürfe nicht länger einer freiheitsentziehenden Massnahme unterworfen werden, als dies unbedingt notwendig erscheine. Die unzureichend prioritäre Behandlung des vorliegenden Haftfalls dürfe dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Der Beschwerdeführer befinde sich trotz des vergleichsweise wenig komplexen Verfahrens seit nunmehr 14 ½ Monaten in Untersuchungshaft. Damit erweise sich eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als unverhältnismässig und damit rechtswidrig.