Seit dem angeblichen Versand des Fragekatalogs an die deutschen Behörden seien wiederum zwischen drei und vier Monate vergangen. Bis zum Datum der Beschwerdeeinreichung habe weiterhin kein Einvernahmetermin mit E.________ vereinbart werden können, worin eine neuerliche ungebührende Verfahrensverzögerung zu erkennen sei. Daraus folge, dass die Staatsanwaltschaft den Haftfall nicht ausreichend prioritär behandle. Es würden von der Staatsanwaltschaft weder sachliche noch dem Beschwerdeführer anzulastende Gründe für die Verfahrensverzögerung geltend gemacht, noch seien ebensolche ersichtlich. Die eingetretenen Verfahrensverzögerungen seien von der Staatsanwaltschaft zu vertreten.