6.4 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft schon vor der Rapportierung durch den fallführenden Polizisten über den Verdacht der Beteiligung des Beschwerdeführers an Einbruchdiebstählen informiert gewesen sei, was folgenden Ausführungen aus dem Haftverlängerungsantrag vom 11. August 2022 entnommen werden könne: «Die Ermittlungen haben zudem ergeben, dass der Beschuldigte für mindestens drei Einbruchdiebstähle in F.________ (Ort), H.________ (Ort) und G.________ (Ort) in Frage kommt.