Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Bezug auf die rechtshilfeweise Befragung von E.________, zumal der Anzeigerapport betreffend die dem Beschwerdeführer und E.________ vorgeworfenen Einbruchdiebstähle bereits seit dem 26. August 2022 vorliege. 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht hält dagegen fest, dass der Beschwerdeführer mit Einbruchdiebstählen in Verbindung gebracht werde, deren abschliessende Untersuchung aus von der hiesigen Staatsanwaltschaft unabhängigen Gründen noch nicht habe vorgenommen werden können. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Verurteilung zudem eine mehrjährige Freiheitsstrafe.