Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde. Eine Haftentlassung als Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur dann in Frage, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft gesamthaft in Frage zu stellen.