d und o StGB) droht, besteht für ihn somit kein Anreiz, in der Schweiz zu verbleiben und sich persönlich dem Strafverfahren zu stellen. Es muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass er aus der Schweiz ausreisen und sich der Strafverfolgung entziehen würde. Dass das Zwangsmassnahmengericht auf Fluchtgefahr geschlossen hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Fluchtgefahr ist vorliegend als erheblich zu bezeichnen.