Auch die im Verurteilungsfall (qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Diebstahl, evtl. banden- und gewerbsmässig begangen, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) drohende Freiheitsstrafe begründet demnach – unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrens- und Haftdauer – nach wie vor einen grossen Fluchtanreiz. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass ihm im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ein obligatorischer Landesverweis (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. d und o StGB) droht, besteht für ihn somit kein Anreiz, in der Schweiz zu verbleiben und sich persönlich dem Strafverfahren zu stellen.