Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz mit starker Verwurzelung im Ausland ein gewichtiges Indiz für eine Fluchtgefahr vorliegt. Auch die im Verurteilungsfall (qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Diebstahl, evtl. banden- und gewerbsmässig begangen, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) drohende Freiheitsstrafe begründet demnach – unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrens- und Haftdauer – nach wie vor einen grossen Fluchtanreiz.