und anderen unbekannten Mittätern in Bezug auf die dem Beschwerdeführer angelasteten Einbruchdiebstähle vorbringe. Dagegen sei im Laufe der Untersuchung nie die Rede davon gewesen, dass der Verdacht bestehe, E.________ und die genannten unbekannten Mittäter seien in den vom Beschwerdeführer getätigten Betäubungsmittelhandel involviert gewesen. Es würden sich in den Akten weder objektive noch subjektive Beweismittel finden, die einen derartigen Verdacht nahelegen würden.