Dabei erklärte er hinsichtlich des Sachverhalts vom 22. Februar 2022 in F.________ (Ort) und dem Stein, auf welchem seine DNA gefunden wurde, dass er diesen Stein jener Person gegeben habe, die «es gemacht habe». Er selbst sei aber nicht hineingegangen. Er wisse aber, wer es gewesen sei (Z. 295 ff.). Damit räumt der Beschwerdeführer zumindest ein, vor Ort gewesen zu sein. Weiter führt er aus, dass es möglich sei, dass er etwas zu den Einbruchdiebstählen wisse (Z. 220). Er gibt denn auch zu, in G.________ (Ort) gewesen zu sein (Einbruchdiebstahl vom 8. Mai 2022) und einen Jungen abgeholt zu haben, wofür er CHF 200.00 erhalten habe.