Im Rahmen der durchgeführten Hausdurchsuchung habe zudem bei ihm Deliktsgut sichergestellt werden können. Das Zwangsmassnahmengericht verwies im angefochtenen Entscheid auf seinen Haftanordnungsentscheid und die Haftverlängerungsentscheide, worin der dringende Tatverdacht eingehend geprüft und bejaht worden sei. 4.5 Der Beschwerdeführer wurde am 4. August 2022 zu den ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstählen befragt. Dabei erklärte er hinsichtlich des Sachverhalts vom 22. Februar 2022 in F.________ (Ort) und dem Stein, auf welchem seine DNA gefunden wurde, dass er diesen Stein jener Person gegeben habe, die «es gemacht habe».