4.4 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung des dringenden Tatverdachts betreffend den Vorwurf des Einbruchdiebstahls (mehrfach begangen) aus, dass der Beschwerdeführer – selbst wenn er die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht gestehe – zugegeben habe, den mutmasslichen Mittäter E.________ und einen unbekannten Jungen gefahren zu haben. Im Rahmen der durchgeführten Hausdurchsuchung habe zudem bei ihm Deliktsgut sichergestellt werden können.