Dagegen bestreitet der Beschwerdeführer seine Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstählen. Jedoch wird seitens seiner Verteidigung vorgebracht, dass gestützt auf die von der Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit erlangten Erkenntnisse nicht in Abrede gestellt werden könne, dass ein für die Haftanordnung bzw. -verlängerung notwendiger dringender Tatverdacht auf Beteiligung des Beschwerdeführers an mehreren Einbruchdiebstählen begründet werden könne. 4.4