4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, nachdem anlässlich einer Hausdurchsuchung an seinem vorübergehenden Wohnort in D.________ rund 1 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad von 52% Hydrochlorid, 518.4 Gramm reines Kokain) sichergestellt worden war.