Schliesslich sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen im vorliegenden Verfahren verletzt worden sei. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 5. Juni 2023 auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 6. Juni 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer verzichtete am 13. Juni 2023 auf abschliessende Bemerkungen.