Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2023 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und die Untersuchungshaft sei ab Datum «des Urteils des angerufenen Gerichts» um längstens einen Monat zu verlängern. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer innert der verlängerten Haftdauer abzuschliessen und Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben. Schliesslich sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen im vorliegenden Verfahren verletzt worden sei.