Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 222 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, evtl. banden- und gewerbs- mässig begangen, etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 17. Mai 2023 (ARR 23 195) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz sowie Diebstahls, evtl. banden- und gewerbsmässig begangen, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Mai 2022 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 17. Mai 2023 des Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (nach- folgend: Zwangsmassnahmengericht) gab dieses einem weiteren Haftverlänge- rungsantrag der Staatsanwaltschaft statt und verlängerte die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis zum 18. August 2023. Dagegen erhob der Beschwer- deführer am 1. Juni 2023 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts sei aufzuheben und die Untersuchungshaft sei ab Datum «des Urteils des angerufenen Gerichts» um längstens einen Monat zu verlängern. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer innert der verlängerten Haftdauer abzuschliessen und Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben. Schliesslich sei festzustellen, dass das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen im vorliegenden Verfahren verletzt worden sei. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 5. Juni 2023 auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 6. Juni 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer verzich- tete am 13. Juni 2023 auf abschliessende Bemerkungen. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig, zumal die Beschwerdekammer so- wohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (BGE 141 IV 396 E. 4.4; betreffend Haftverfahren: Urteile des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 sowie 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, im Rahmen abschliessender Bemerkungen zu dem von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren einge- reichten, bisher nicht in den Akten befindlichen Dokument (Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 7. Juli 2022) Stellung zu beziehen und seinen An- spruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. 2 3. 3.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zuläs- sig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; Bst. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; Bst. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; Bst. c). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer ab- gesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023, E. 2). 3.2 Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersu- chungshaft rechtfertigen. 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren we- gen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, nachdem anlässlich einer Hausdurchsuchung an seinem vorübergehenden Wohnort in D.________ rund 1 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad von 52% Hydrochlo- rid, 518.4 Gramm reines Kokain) sichergestellt worden war. Der Beschwerdeführer ist insoweit geständig, als dass er die Betäubungsmittel erhalten hat, um sie je- mand anderem zu übergeben (Einvernahme vom 19. Mai 2022, Z. 68 f.). Darüber hinaus räumt er ein, rund 400 Gramm Kokaingemisch in der Zeit vom 5. April 2022 bis 19. Mai 2022 an verschiedene Abnehmer verkauft zu haben (Einvernahme vom 19. Mai 2022, Z. 788 ff.). Aufgrund von DNA-Hits an Steinen, mit denen Fenster- scheiben eingeschlagen worden sein sollen, Handy-Standorten und -Auswertung sowie des sichergestellten Schmucks anlässlich der Hausdurchsuchung wird der Beschwerdeführer ausserdem diverser Einbruchdiebstähle, gemeinsam begangen mit E.________ und weiteren unbekannten Mittätern, verdächtigt. 4.3 Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Beschwerde vom 1. Juni 2023 auf ein- gehende Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Unbestritten ist der dringen- de Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen 3 das Betäubungsmittelgesetz im Umfang des gemachten Geständnisses (Verkauf von rund 400 Gramm Kokaingemisch an verschiedene Abnehmer). Dagegen be- streitet der Beschwerdeführer seine Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Ein- bruchdiebstählen. Jedoch wird seitens seiner Verteidigung vorgebracht, dass ge- stützt auf die von der Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit erlangten Er- kenntnisse nicht in Abrede gestellt werden könne, dass ein für die Haftanordnung bzw. -verlängerung notwendiger dringender Tatverdacht auf Beteiligung des Be- schwerdeführers an mehreren Einbruchdiebstählen begründet werden könne. 4.4 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung des dringenden Tatverdachts betref- fend den Vorwurf des Einbruchdiebstahls (mehrfach begangen) aus, dass der Be- schwerdeführer – selbst wenn er die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht gestehe – zugegeben habe, den mutmasslichen Mittäter E.________ und einen unbekann- ten Jungen gefahren zu haben. Im Rahmen der durchgeführten Hausdurchsuchung habe zudem bei ihm Deliktsgut sichergestellt werden können. Das Zwangsmass- nahmengericht verwies im angefochtenen Entscheid auf seinen Haftanordnungs- entscheid und die Haftverlängerungsentscheide, worin der dringende Tatverdacht eingehend geprüft und bejaht worden sei. 4.5 Der Beschwerdeführer wurde am 4. August 2022 zu den ihm vorgeworfenen Ein- bruchdiebstählen befragt. Dabei erklärte er hinsichtlich des Sachverhalts vom 22. Februar 2022 in F.________ (Ort) und dem Stein, auf welchem seine DNA ge- funden wurde, dass er diesen Stein jener Person gegeben habe, die «es gemacht habe». Er selbst sei aber nicht hineingegangen. Er wisse aber, wer es gewesen sei (Z. 295 ff.). Damit räumt der Beschwerdeführer zumindest ein, vor Ort gewesen zu sein. Weiter führt er aus, dass es möglich sei, dass er etwas zu den Einbruch- diebstählen wisse (Z. 220). Er gibt denn auch zu, in G.________ (Ort) gewesen zu sein (Einbruchdiebstahl vom 8. Mai 2022) und einen Jungen abgeholt zu haben, wofür er CHF 200.00 erhalten habe. Er wisse, dass dieser eingebrochen habe, aber nicht wo. Zudem habe er für diesen Jungen «Sachen» aufbewahrt (Z. 203 ff.). Weiter konnte die DNA von E.________ im Zusammenhang mit einem weiteren Einbruchdiebstahl in H.________ (Ort) vom 15. März 2022 sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer erklärte, E.________ zu kennen, es handle sich um einen Freund / einen Bekannten (Z. 101). Er habe diesen überall hingefahren, wisse aber nicht, was dieser dort gemacht habe (Z. 189 ff.). Darüber hinaus geht aus dem Anzeigerapport vom 31. Januar 2023 betreffend den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hervor, dass der Beschwerdeführer stärker in die ihm vorgeworfene Delinquenz verwickelt sein dürfte als bisher angenommen. Dem Rapport kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer auch der Import von rund 5 Kilogramm Kokaingemisch vorgeworfen wird, was dieser bestreitet. 4.6 Der dringende Tatverdacht bezüglich der Vorwürfe der qualifizierten Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Diebstahls, der Sachbeschä- digung und des Hausfriedenbruchs werden zu Recht nicht bestritten. Es kann auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in seinen bisherigen Entscheiden (ARR 22 204, ARR 22 313, ARR 22 426 und 4 ARR 23 70) und der Staatsanwaltschaft in ihren Haft(verlängerungs)anträgen ver- wiesen werden. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. 5.1 Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Beschwerde auf eingehende Aus- führungen zu den besonderen Haftgründen und überliess deren Überprüfung der Beschwerdekammer. Er weist einzig darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft die Kollusionsgefahr mit E.________ und anderen unbekannten Mittätern in Bezug auf die dem Beschwerdeführer angelasteten Einbruchdiebstähle vorbringe. Dagegen sei im Laufe der Untersuchung nie die Rede davon gewesen, dass der Verdacht bestehe, E.________ und die genannten unbekannten Mittäter seien in den vom Beschwerdeführer getätigten Betäubungsmittelhandel involviert gewesen. Es wür- den sich in den Akten weder objektive noch subjektive Beweismittel finden, die ei- nen derartigen Verdacht nahelegen würden. Aufgrund des Fragekatalogs, welchen die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Befragung an die deutschen Behörden übermittelt habe, könne als erstellt gelten, dass auch sei- tens der hiesigen Untersuchungsbehörde nicht von einer Beteiligung von E.________ an den Betäubungsmitteldelikten ausgegangen werde. 5.1 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der dro- henden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrschein- lichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haft- dauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die der mutmasslichen Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert. Eine Anklageerhebung oder gerichtliche Verurteilung kann allerdings, je nach den Um- ständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize aus- lösen. Für den Nachweis des Haftgrunds der Fluchtgefahr ist bei Ersatzmassnah- men grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären 5 Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrati- onsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich wei- terhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in dessen bisherigen Entscheiden (ARR 22 204 E. 2.2.2; ARR 22 313 E. 3b; ARR 22 426 E. 2.2; ARR 23 70 E. 2.2; ARR 23 195 E. 3) verwiesen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen derselben zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt wären, sind nicht erkennbar. Der Beschwerde- führer ist albanischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz weder über ei- nen Wohnsitz noch einen gültigen Aufenthaltstitel. Seine Ehefrau, die gemäss sei- nen Aussagen vom 20. Mai 2022 schwanger gewesen ist, lebt in Albanien. Hier in der Schweiz lebt seine Schwester, an deren Domizil sich der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz aufgehalten hat. Die Beschwerde- kammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz mit starker Verwurzelung im Ausland ein gewichtiges Indiz für eine Flucht- gefahr vorliegt. Auch die im Verurteilungsfall (qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Diebstahl, evtl. banden- und gewerbsmässig began- gen, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) drohende Freiheitsstrafe begrün- det demnach – unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrens- und Haftdauer – nach wie vor einen grossen Fluchtanreiz. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass ihm im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ein obligatorischer Landesverweis (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. d und o StGB) droht, besteht für ihn somit kein Anreiz, in der Schweiz zu ver- bleiben und sich persönlich dem Strafverfahren zu stellen. Es muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass er aus der Schweiz ausreisen und sich der Strafverfolgung entziehen würde. Dass das Zwangsmassnahmengericht auf Fluchtgefahr geschlossen hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Fluchtgefahr ist vorliegend als erheblich zu bezeichnen. 5.3 Auf eingehende Ausführungen zu den besonderen Haftgründen der Kollusions- und Wiederholungsgefahr wird an dieser Stelle verzichtet, zumal der Beschwerdeführer sich hierzu in seiner Beschwerde nicht geäussert hat und damit seiner Begrün- dungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen ist. Eine Nach- fristansetzung erübrigte sich insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. 6. 6.1 Die Beschwerdekammer hat die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft zu überprüfen. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangs- massnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss 6 Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeur- teilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Im Schweizer Recht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Art. 31 Abs. 3 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispiels- weise vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde. Eine Haftentlassung als Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur dann in Frage, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- haft gesamthaft in Frage zu stellen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konven- tionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungs- gebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der fest- gestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rech- nung zu tragen (BGE 137 IV 118 [= Pra 2011 Nr. 122] E. 2.2, 137 IV 92 E. 3.2.3; Entscheid des Bundesgerichts 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3; ferner Ent- scheide des Bundesgerichts 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2 und 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 5.2, 5.4 und 5.5). Der Haftrichter kann nötigen- falls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrens- handlungen ansetzen (Entscheid des Bundesgerichts 1B_299/2015 vom 28. Sep- tember 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; Art. 397 Abs. 4 StPO). 6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Bezug auf die rechtshilfeweise Befragung von E.________, zumal der Anzeigerapport be- treffend die dem Beschwerdeführer und E.________ vorgeworfenen Einbruch- diebstähle bereits seit dem 26. August 2022 vorliege. 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht hält dagegen fest, dass der Beschwerdeführer mit Einbruchdiebstählen in Verbindung gebracht werde, deren abschliessende Unter- suchung aus von der hiesigen Staatsanwaltschaft unabhängigen Gründen noch nicht habe vorgenommen werden können. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Verurteilung zudem eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Die beantragte Verlän- gerung der Haftdauer um drei Monate erweise sich daher als verhältnismässig. 6.4 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft schon vor der Rapportierung durch den fallführenden Polizisten über den Verdacht der Betei- ligung des Beschwerdeführers an Einbruchdiebstählen informiert gewesen sei, was folgenden Ausführungen aus dem Haftverlängerungsantrag vom 11. August 2022 entnommen werden könne: «Die Ermittlungen haben zudem ergeben, dass der Beschuldigte für mindestens drei Einbruchdiebstähle in F.________ (Ort), H.________ (Ort) und G.________ (Ort) in Frage kommt. Dies aufgrund von DNA-Hits an Steinen, mit denen Fenster eingeschlagen wurden und aufgrund seiner Handy-Standorte in der Nähe der Tatorte. Diesbezüglich ist der Beschuldigte je- 7 doch nicht geständig.». Gestützt auf die Aktenlage sei erstellt, dass die Staatsanwalt- schaft spätestens seit dem 26. August 2022 von der angeblichen Kooperation des Beschwerdeführers mit E.________ und weiteren unbekannten Mittätern betreffend mehrere Einbruchdiebstähle Kenntnis habe. Infolgedessen habe die Staatsanwalt- schaft in den letzten beiden und im vorliegenden Haftprüfungsverfahren vorge- bracht, dass ausgehend vom Rapport der Kantonspolizei Bern vom 26. August 2022 die rechtshilfeweise Befragung von E.________ durchzuführen sei. Mit der ausstehenden Befragung und der bisher nicht geglückten Ermittlung der übrigen Mittäter sei denn auch die andauernde Kollusionsgefahr begründet worden. Die Staatsanwaltschaft habe bereits im Haftverlängerungsantrag von Mitte November 2022 verlauten lassen, dass die Ermittlungen weit fortgeschritten seien; der zeitna- he Abschluss der Untersuchung sei bereits am 14. November 2022 in Aussicht ge- stellt worden. Dennoch seien am 13. Februar 2023 und am 9. Mai 2023 weitere Haftverlängerungen beantragt und zur Begründung der Verhältnismässigkeit weite- re Ermittlungshandlungen vorgebracht worden. Seit dem 13. Februar 2023 seien betreffend den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz keine weiteren Ermittlungshandlungen mehr vorgenommen wor- den. Den Akten könne darüber hinaus nicht entnommen werden, wann das Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden gerichtet worden sei. Infolge der Rapportierung Ende August 2022 müsste dieses spätestens im Verlauf des Sep- tembers 2022 versandt worden sein, ansonsten diesbezüglich von einer nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerung ausgegangen werden müsse. Erstellt sei, dass der Fragekatalog für die rechtshilfeweise Befragung von E.________ den deutschen Behörden frühestens Anfang März 2023 zugestellt worden sei. Seit dem angeblichen Versand des Fragekatalogs an die deutschen Behörden seien wieder- um zwischen drei und vier Monate vergangen. Bis zum Datum der Beschwerdeein- reichung habe weiterhin kein Einvernahmetermin mit E.________ vereinbart wer- den können, worin eine neuerliche ungebührende Verfahrensverzögerung zu er- kennen sei. Daraus folge, dass die Staatsanwaltschaft den Haftfall nicht ausrei- chend prioritär behandle. Es würden von der Staatsanwaltschaft weder sachliche noch dem Beschwerdeführer anzulastende Gründe für die Verfahrensverzögerung geltend gemacht, noch seien ebensolche ersichtlich. Die eingetretenen Verfah- rensverzögerungen seien von der Staatsanwaltschaft zu vertreten. Der Beschwer- deführer dürfe nicht länger einer freiheitsentziehenden Massnahme unterworfen werden, als dies unbedingt notwendig erscheine. Die unzureichend prioritäre Be- handlung des vorliegenden Haftfalls dürfe dem Beschwerdeführer nicht zum Nach- teil gereichen. Der Beschwerdeführer befinde sich trotz des vergleichsweise wenig komplexen Verfahrens seit nunmehr 14 ½ Monaten in Untersuchungshaft. Damit erweise sich eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als unver- hältnismässig und damit rechtswidrig. Die Untersuchungshaft sei ab Beschlussda- tum um höchstens einen Monat zu verlängern. Darüber hinaus sei die Staatsan- waltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer innert der verlängerten Haftdauer zum Abschluss zu bringen und Anklage zu erheben. Könne besagte Einvernahme von E.________ nicht innert Monatsfrist durchgeführt werden, so sei die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer dennoch abzusch- 8 liessen, da dessen Interesse an prioritärer Verfahrensführung zwischenzeitlich das Strafverfolgungsinteresse überwiege. 6.5 6.5.1 In ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2023 hält die Staatsanwaltschaft fest, es sei unzutreffend, wenn seitens des Beschwerdeführers vorgebracht werde, sie habe nie einen Anfangsverdacht gegen E.________ alias I.________ in Bezug auf seine Rolle im Betäubungsmittelhandel des Beschwerdeführers gehabt. Sie habe Kennt- nis davon gehabt, dass bereits gegen E.________ wegen Verdachts auf Betäu- bungsmittelhandel ermittelt worden sei. Aufgrund der dürftigen, teilweise den objek- tiven Beweismitteln wiedersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers sei of- fensichtlich gewesen, dass bei der Durchsuchung der Mobiltelefone des Be- schwerdeführers die Verbindung zu E.________ auch im Hinblick auf den Betäu- bungsmittelhandel untersucht werden müsse, zumal die Mittäter des Beschwerde- führers unbekannt gewesen seien, es immer noch seien und der Beschwerdeführer gemeinsam mit E.________ in einem Fahrzeug habe angehalten werden können. Die aufwändige Durchsuchung der Mobiltelefone habe keine Hinweise auf eine Be- teiligung von E.________ am Betäubungsmittelhandel hervorgebracht, weshalb dessen Verfahren auch nicht ausgedehnt worden sei. Der Rapport betreffend die Betäubungsmitteldelikte sei am 31. Januar 2023 erstellt worden und umfasse ca. einen Bundesordner. Wäre das Rechtshilfeersuchen bereits im September 2022 versandt und bei den Ermittlungen betreffend Betäubungsmitteldelikte ein Zusam- menwirken von E.________ und dem Beschwerdeführer ermittelt worden, wäre deswegen eine weitere rechtshilfeweise Befragung notwendig geworden und die Verteidigung hätte der Staatsanwaltschaft wohl Verschleppung des Verfahrens durch voreiliges Stellen eines Rechtshilfeersuchens und erneut ineffizientes und unökonomisches Vorgehen vorgeworfen. Sodann zeigt die Staatsanwaltschaft auf, dass in Erfahrung gebracht werden konnte, dass sich E.________ nicht mehr in J.________ (Ort), sondern unterdessen in K.________ (Ort) befindet. Nachdem der privaten Verteidigung mit dem Ersuchen, allfällige Ergänzungsfragen zu stellen, der Entwurf des Rechtshilfeersuchens inkl. Fragekatalog zugestellt worden sei, habe diese nach Ausnützung der angesetzten Frist am 2. März 2023 auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtet. Am 13. März 2023 sei das Rechtshilfeersuchen an das Landgericht Hamburg übermittelt worden. Der Eingang sei am 3. April 2023 von der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft bestätigt worden. Seither finde ein re- ger Austausch mit der dortigen Staatsanwaltschaft statt; so am 11. und 28. April 2023, am 1., 3. und 5. Mai 2023 sowie am 2. und 5. Juni 2023. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Hamburg hätten folgende Verfahrensschritte erledigt werden können: Zunächst habe via Amtsgericht Hamburg die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung veranlasst werden müssen, was am 24. April 2023 erfolgt sei. Am 3. Mai 2023 sei der Verteidigung von E.________ Akteneinsicht gewährt worden. Die Akten seien am 15. Mai 2023 der Staatsanwaltschaft Hamburg retourniert wor- den. Dem Verteidiger sei alsdann nach deutschem Prozessrecht Frist angesetzt worden um mitzuteilen, ob sich E.________ auf eine Befragung einlasse. Am 5. Juni 2023 habe die Staatsanwaltschaft Hamburg die Akten zur delegierten Be- fragung an das Landeskriminalamt mit dem Auftrag übermittelt, umgehend eine Be- fragung in der JVA durchzuführen. Daraus gehe hervor, dass die hiesige Staats- 9 anwaltschaft zusammen mit der Kantonspolizei Bern und der Staatsanwaltschaft Hamburg das Verfahren seit Hafteröffnung stetig und zügig vorangetrieben habe. Im Übrigen erscheine es in Kenntnis der prozessualen Vorschriften realitätsfern, ernsthaft zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft nun faktisch innert weniger als zwei Wochen nach Beschwerdeeingang in einem komplexen internationalen Ver- fahren Anklage erheben solle. Umso unverständlicher erscheine dies mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohe. 6.5.2 Damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen werden kann, ist erforderlich, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzusch- liessen resp. – mit Blick auf die hier in Frage stehende rechtshilfeweise Befragung von E.________ – voranzutreiben. Die Behörden sind gehalten, die Prozessabläufe so zu organisieren, dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt werden können. 6.5.3 Die Staatsanwaltschaft stützt sich schwergewichtig auf die ausstehende rechtshil- feweise Befragung von E.________ als geplante Ermittlungshandlung, aus welcher sie wiederum die Kollusionsgefahr im Hinblick auf die angeblich gemeinsam verüb- ten Einbruchdiebstähle ableitet. Es ist festzuhalten, dass sich in den der Be- schwerdekammer zur Verfügung gestellten Akten keine Aktenstücke im Zusam- menhang mit dem Rechtshilfeverfahren befinden. Aus den Beilagen zur Beschwer- de ergibt sich einzig, dass dem Beschwerdeführer resp. seiner Verteidigung am 21. Februar 2023 der Fragekatalog, welcher den deutschen Behörden übermittelt werden sollte, zwecks Stellen von Ergänzungsfragen übermittelt worden ist, was seitens der Staatsanwaltschaft auch nicht weiter in Abrede gestellt wird. Dagegen sind die Angaben nicht belegt, auf welche sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stel- lungnahme vom 5. Juni 2023 stützt, um eine fehlende Verfahrensverzögerung zu untermauern. Es kann nicht nachvollzogen bzw. überprüft werden, wann der Ver- zicht auf das Stellen von Ergänzungsfragen seitens der Verteidigung des Be- schwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist und diese alsdann den Fragekatalog an die deutschen Behörden übermittelt hat. Ferner ist der geltend gemachte Austausch mit der Staatsanwaltschaft in Hamburg nicht belegt. Zu guter Letzt kann den vorliegenden Akten kein Anfangsverdacht gegen E.________ we- gen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder eine allfällige Betei- ligung an den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikten entnommen werden bzw., dass in diese Richtung Ermittlungshandlungen getätigt worden wären. Der Umstand, dass gegen E.________ bereits wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. hierzu den einge- reichten Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 7. Juli 2022) ermittelt und dieser gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2022 angehalten worden war, vermag einen entsprechenden Verdacht im vorliegenden Verfahren und entsprechende Ermittlungshandlungen nicht zu belegen. Vor diesem Hinter- grund ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass eine Verzögerung um meh- rere Monate (Zeitspanne zwischen dem Vorliegen des Anzeigerapports vom 26. August 2022 betreffend Einbruchdiebstähle und dem Übermitteln des Fragekata- 10 logs an die Staatsanwaltschaft Hamburg im März 2023) nicht mit dem Beschleuni- gungsgebot in Haftsachen gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO vereinbar ist. Das Vorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen ist erwiesen und wird vom Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht grundlegend in Abrede gestellt. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der quali- fizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Diebstahls, evtl. banden- und gewerbsmässig begangen, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, droht noch keine Überhaft (vgl. zur Verhältnismässigkeit Ziffer 6.6 nachfolgend). Die angeordnete Untersuchungshaft von drei Monaten ist somit aufrecht zu erhalten. Nach der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots jedoch im Dispositiv festzuhalten. 6.6 Die gewährte Haftverlängerung bis 18. August 2023 ist auch aus weiteren Überle- gungen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Mai 2022 festgenommen und befindet sich seit rund 13 Monaten in Untersuchungshaft. Mit Blick auf die gegenüber dem Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Diebstahls, evtl. banden- und gewerbsmässig be- gangen, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs droht noch keine Überhaft. Zudem droht dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung grundsätzlich eine Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. d und o StGB). Es trifft zwar zu, dass die Voruntersuchung bereits weit fortgeschritten ist und kurz vor dem Abschluss steht. Die im Zusammenhang mit der Einvernahme von E.________ resp. in deren Anschluss noch vorzunehmenden Schritte (Einvernah- me des Beschwerdeführers, Einräumung der Frist gemäss Art. 318 StPO, Ankla- geerhebung) bedingen jedoch einen gewissen Zeitbedarf. Hierfür erscheint eine Haftdauer von insgesamt drei Monaten geboten. Aufgrund der Aktenlage und der im Raum stehenden gemeinsamen Begehung der Einbruchdiebstähle (Mittäter- schaft) kann dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren auch ohne die Einvernahme von E.________ zum Abschluss zu bringen ist, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdekammer geht im Übrigen davon aus, dass die Staatsan- waltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zur Anklage bringen wird. 6.7 Betreffend Ersatzmassnahmen kann vollumfänglich auf die Ausführungen in den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts (ARR 22 204, ARR 22 313, ARR 22 426 und ARR 23 70) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das diese zwischenzeitlich in Frage stellen würde. Auch heute sind keine Ersatz- massnahmen erkennbar, welche der Fluchtgefahr ausreichend begegnen könnten. 6.8 Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zudem ist die Verlet- zung des Beschleunigungsgrundsatzes bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. 11 7.2 Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'500.00. Nachdem die angeord- nete Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate nicht zu bean- standen ist, dagegen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wur- de, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten von CHF 500.00 sind von Kanton Bern zu tragen. 7.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer im Umfang von einem Drittel von der Rück- und Nach- zahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO befreit ist. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleu- nigungsgebot verletzt worden ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'500.00 und dem Beschwerdeführer im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'000.00, auferlegt. Die Kosten im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin M.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 13. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 13 14