7. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnamengericht für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 4. August 2023, Sicherheitshaft angeordnet hat. Sämtliche Haftvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).