Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. 6.3 Weiter gelangt die Beschwerdekammer in Strafsachen mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass vorliegend keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen sind, welche die bestehende erhebliche Flucht- und Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt. 6.4 Die angeordnete Sicherheitshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnismässigkeitsgründen als rechtens.