Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim vorzeitigen Strafantritt um nichts anderes als um eine Variante der strafprozessualen Haft handelt (vgl. BGE 143 IV 160 E. 2.1). Angesichts dessen rechtfertigt sich keine entsprechende Beschränkung der Haftdauer. Sollte der vorzeitige Strafvollzug bewilligt werden, würde der Beschwerdeführer auch ohne Beschränkung der Sicherheitshaft bis zu diesem Entscheid versetzt werden. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht.