13 rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde vom 11. Mai 2023 (BK 23 187) zu bewilligen, verkennt er, dass der vorzeitige Strafantritt nur das Vollzugsregime betrifft. Mit dem vorzeitigen Antritt der Strafe ändern sich allein die Vollzugsmodalitäten, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung gelangt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim vorzeitigen Strafantritt um nichts anderes als um eine Variante der strafprozessualen Haft handelt (vgl. BGE 143 IV 160 E. 2.1).