19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen; Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g BetmG; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) sowie des Umstandes, dass das Regionalgericht in Fünferbesetzung über den Beschwerdeführer urteilen wird (vgl. Art. 56 Abs. 2 Bst. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]; Kollegialgericht in Fünferbesetzung, sofern eine Freiheitsstrafe von über fünf Jahren beantragt wird), droht noch keine Überhaft.