Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, allfällige Strafmilderung), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), evtl. Drohung, der Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), der Nötigung (Art. 181 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), der gewerbs- und teilweise mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst.