Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren), evtl. Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren), evtl. Ausnützung der Notlage, der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren), evtl. der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, allfällige Strafmilderung), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art.