Die vorinstanzlich angeordnete Sicherheitshaft für drei Monate, d.h. bis zum 4. August 2023, führt zu einer Haftdauer von insgesamt 32 Monaten. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer angeklagten Vorwürfe des mehrfachen und gewerbsmässigen Menschenhandels (Art. 182 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB]; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr), der mehrfachen Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren), der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 StGB; Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren), evtl. Ausnützung der Notlage (Art.