Die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Haftentlassung auf die mutmasslichen Opfer, welche sich in einem sehr labilen Zustand befinden, und allenfalls noch weitere zu befragende Personen einwirken, um diese dazu zu bewegen, ihre Aussagen zu widerrufen resp. in seinem Sinne auszusagen, ist bis zur Durchführung der Hauptverhandlung nicht gebannt.