Mutter und deren Lebenspartner; «F.________» {Tätowierer}, «G.________», H.________, Ärztin]) erneut unterbreiten wird. Folglich können zum jetzigen Zeitpunkt auch weitere kollusionsanfällige durch das Regionalgericht vorzunehmende Beweisabnahmen nicht ausgeschlossen werden. 5.4 Zusammengefasst ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr weiterhin erfüllt. Die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Haftentlassung auf die mutmasslichen Opfer, welche sich in einem sehr labilen Zustand befinden, und allenfalls noch weitere zu befragende Personen einwirken, um diese dazu zu bewegen, ihre Aussagen zu widerrufen resp.