Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe weitestgehend. Angesichts des zum dringenden Tatverdacht Gesagten müssen seine Aussagen als wenig glaubhaft bezeichnet werden und es darf – wie vorstehend dargetan wurde – aufgrund der drohenden Strafe von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die beiden mutmasslichen Opfer zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Auch die inkriminierten Straftaten deuten auf eine Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers hin, soll er doch insbesondere C.___