11 aussagebereiten mutmasslichen Opfer aus Sicht der Sachbearbeitung ein erhebliches und andauerndes Risiko mit ihrer Aussagebereitschaft eingehen würden (vgl. S. 60 des Rapports). Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe weitestgehend.