men der mutmasslichen Opfer anlässlich der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, damit er nicht weiter belastet wird. Der Anreiz zu kolludieren ist nicht zuletzt in Anbetracht der dem Beschwerdeführer drohenden hohen Strafe noch immer existent und angesichts der Schwere der Vorwürfe besteht nach wie vor ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer von Verdunkelungshandlungen des Beschwerdeführers freien Sachverhaltsermittlung. Die mutmasslichen Opfer C.________ und E.________, auf deren Aussagen sich die Verdachtslage massgeblich stützt, müssen als besonders schutzbedürftig und kollusionsgefährdet bezeichnet werden.